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Art. 44 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 44

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung

a. die Berechnung des Netto-Kirchensteuerertrags,

b. für die Kirchgemeinden den Zeitpunkt der Einreichung der zur

Berechnung des Beitragssatzes benötigten Grundlagen,

c. die Fälligkeit des Beitrags an die Zentralkasse und allfällige Ver-

zugszinsen.

c. Vollzug

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