181.13
CH-ZH
Art. 44 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 44
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
a. die Berechnung des Netto-Kirchensteuerertrags,
b. für die Kirchgemeinden den Zeitpunkt der Einreichung der zur
Berechnung des Beitragssatzes benötigten Grundlagen,
c. die Fälligkeit des Beitrags an die Zentralkasse und allfällige Ver-
zugszinsen.
c. Vollzug