181.13
CH-ZH
Art. 43 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 43
1 Zur Ermittlung des Beitrags einer Kirchgemeinde an die
Zentralkasse wird der Netto-Kirchensteuerertrag der Kirchgemeinde
durch deren Steuerfuss dividiert und mit dem Beitragssatz gemäss § 42
Abs. 2 multipliziert. 10
2 Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Steuererträge und des
Steuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.
3 Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,5.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.13
1 Die Summe der jährlichen Beiträge an die Zentralkasse gemäss