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181.13 CH-ZH

Art. 43 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 43

1 Zur Ermittlung des Beitrags einer Kirchgemeinde an die

Zentralkasse wird der Netto-Kirchensteuerertrag der Kirchgemeinde

durch deren Steuerfuss dividiert und mit dem Beitragssatz gemäss § 42

Abs. 2 multipliziert. 10

2 Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Steuererträge und des

Steuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.

3 Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,5.

10

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

1 Die Summe der jährlichen Beiträge an die Zentralkasse gemäss

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