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Art. 42 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 42

1 Die Kirchgemeinden entrichten zur Deckung des Ausga-

benüberschusses der Landeskirche jährliche Beiträge an die Zentral-

kasse.

2 Die Kirchensynode legt den Beitragssatz im Rahmen von Art. 240

Abs. 3 der Kirchenordnung fest.

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