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Art. 41 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 41

Die Ausgaben der Zentralkasse werden finanziert durch

Beiträge der Kirchgemeinden,

Kostenbeiträge gemäss § 19 des Kirchengesetzes sowie Beiträge

des Kantons auf anderer rechtlicher Grundlage,

Erträge des Finanzvermögens,

d.10 Schenkungen, Vermächtnisse und andere zweckfreie Zuwendun-

gen an die Landeskirche sowie Erlöse.

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