181.13
CH-ZH
Art. 41 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 41
Die Ausgaben der Zentralkasse werden finanziert durch
Beiträge der Kirchgemeinden,
Kostenbeiträge gemäss § 19 des Kirchengesetzes sowie Beiträge
des Kantons auf anderer rechtlicher Grundlage,
Erträge des Finanzvermögens,
d.10 Schenkungen, Vermächtnisse und andere zweckfreie Zuwendun-
gen an die Landeskirche sowie Erlöse.