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Art. 40 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 40

10 1 Zweck der Zentralkasse ist

a. die Finanzierung der Dienste, Institutionen und Aufgaben der Lan-

deskirche gemäss Kirchenordnung7,

b. die Ausrichtung von Entschädigungen an die Mitglieder der Behör-

den und Organe der Landeskirche,

c. die Finanzierung von Aufgaben der Behörden und Organe der

kirchlichen Bezirke,

d. die Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestell-

ten der Landeskirche in den Gesamtkirchlichen Diensten,

e. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kirchgemeinden,

f. die Finanzierung von Aufgaben und die Ausrichtung von Beiträgen

an Werke, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Landeskirche

stehen.

2 Für die Fonds der Landeskirche gelten

a. bei Fonds im Eigenkapital die vom zuständigen Organ festgelegten

Zweckbestimmungen,

b. bei Fonds im Fremdkapital die den Stifterinnen und Stiftern zuge-

sicherten oder von diesen festgelegten Zweckbestimmungen.

Einnahmen

a.

Beiträge

der Kirch-

gemeinden

a. Grundsatz

b. Berechnung

b.

с.

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