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Art. 4 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 4

1 Die Haushaltführung der Kirchgemeinden und der Landes-

kirche richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des

Haushaltgleichgewichts und der Sparsamkeit.

2 Die Leistungserbringung richtet sich nach den Grundsätzen der

Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit.

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