181.13
CH-ZH
Art. 4 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 4
1 Die Haushaltführung der Kirchgemeinden und der Landes-
kirche richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltgleichgewichts und der Sparsamkeit.
2 Die Leistungserbringung richtet sich nach den Grundsätzen der
Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit.