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181.13 CH-ZH

Art. 39 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 39

1 Die Landeskirche hat eine Zentralkasse.

2 Der Landeskirche stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel

der Zentralkasse und der Fonds im Eigenkapital der Landeskirche zur

Verfügung.10

Bestand

1.1.18-99

9

181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Zweck

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