181.13
CH-ZH
Art. 39 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 39
1 Die Landeskirche hat eine Zentralkasse.
2 Der Landeskirche stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel
der Zentralkasse und der Fonds im Eigenkapital der Landeskirche zur
Verfügung.10
Bestand
1.1.18-99
9
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Zweck