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Art. 38 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 38

10 1 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, welche die Bezirks- c. Ausübung

kirchenpflegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 36 Abs. 1

unterstützt.

2 Die Aufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen

der Kirchgemeinden erfolgt anhand der von den Kirchgemeinden ein-

gereichten Unterlagen.

3 Der Kirchenrat kann weiter gehende Prüfungen durch die Bezirks-

kirchenpflege anordnen oder selber vornehmen.

4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche

A. Zentralkasse

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