181.13
CH-ZH
Art. 38 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 38
10 1 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, welche die Bezirks- c. Ausübung
kirchenpflegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 36 Abs. 1
unterstützt.
2 Die Aufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen
der Kirchgemeinden erfolgt anhand der von den Kirchgemeinden ein-
gereichten Unterlagen.
3 Der Kirchenrat kann weiter gehende Prüfungen durch die Bezirks-
kirchenpflege anordnen oder selber vornehmen.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche
A. Zentralkasse