181.13
CH-ZH
Art. 37 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 37
1 Der Kirchenrat übt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. m der Kir-b. Kirchenrat
chenordnung die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt und das
Rechnungswesen der Kirchgemeinden aus.
2 Er legt in einer Verordnung fest, welche Unterlagen die Kirch-
gemeinden dem Kirchenrat für die Ausübung der Oberaufsicht einzu-
reichen haben.10