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Art. 37 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 37

1 Der Kirchenrat übt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. m der Kir-b. Kirchenrat

chenordnung die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt und das

Rechnungswesen der Kirchgemeinden aus.

2 Er legt in einer Verordnung fest, welche Unterlagen die Kirch-

gemeinden dem Kirchenrat für die Ausübung der Oberaufsicht einzu-

reichen haben.10

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