181.13
CH-ZH
Art. 36 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 36
10 1 Die Bezirkskirchenpflegen überwachen im Rahmen ihrer Aufsicht
Aufsichtstätigkeit den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der a. Bezirks-
Kirchgemeinden im Bezirk. Sie können diese Aufgabe in Zusammen- kirchenpflege
arbeit mit der vom Kirchenrat gemäss § 38 Abs. 1 bezeichneten Stelle
wahrnehmen.
2 Die Kirchgemeinden reichen der Bezirkskirchenpflege zusammen
mit der Jahresrechnung die Anträge der Rechnungsprüfungskommis-
sion und die diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindeversamm-
lung oder des Kirchgemeindeparlaments ein.