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Art. 36 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 36

10 1 Die Bezirkskirchenpflegen überwachen im Rahmen ihrer Aufsicht

Aufsichtstätigkeit den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der a. Bezirks-

Kirchgemeinden im Bezirk. Sie können diese Aufgabe in Zusammen- kirchenpflege

arbeit mit der vom Kirchenrat gemäss § 38 Abs. 1 bezeichneten Stelle

wahrnehmen.

2 Die Kirchgemeinden reichen der Bezirkskirchenpflege zusammen

mit der Jahresrechnung die Anträge der Rechnungsprüfungskommis-

sion und die diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindeversamm-

lung oder des Kirchgemeindeparlaments ein.

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