Art. 35 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 35
10 1 Die Rechnungsprüfungskommission nimmt die ihr gemäss
Kirchenordnung7, Gemeindegesetz³ und Kirchgemeindeordnung zuge-
wiesenen Aufgaben wahr. Sie prüft nach finanzpolitischen Gesichts-
punkten insbesondere
a. den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde,
b. Anträge der Kirchenpflege an die Stimmberechtigten in der Kirch-
gemeindeversammlung und an der Urne oder an das Kirchgemeinde-
parlament mit finanziellen Auswirkungen.
2 Auf die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des
Rechnungswesens der Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des
Gemeindegesetzes³ und der Gemeindeverordnung4 subsidiär anwend-
bar.
3 Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 übertragen die finanztech-
nische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens des
Verbands einer externen Prüfstelle.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.13
4 Der Kirchenrat kann die finanztechnische Prüfung des Finanz-
haushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden einer exter-
nen Prüfstelle übertragen.