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181.13 CH-ZH

Art. 35 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 35

10 1 Die Rechnungsprüfungskommission nimmt die ihr gemäss

Kirchenordnung7, Gemeindegesetz³ und Kirchgemeindeordnung zuge-

wiesenen Aufgaben wahr. Sie prüft nach finanzpolitischen Gesichts-

punkten insbesondere

a. den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde,

b. Anträge der Kirchenpflege an die Stimmberechtigten in der Kirch-

gemeindeversammlung und an der Urne oder an das Kirchgemeinde-

parlament mit finanziellen Auswirkungen.

2 Auf die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des

Rechnungswesens der Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des

Gemeindegesetzes³ und der Gemeindeverordnung4 subsidiär anwend-

bar.

3 Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 übertragen die finanztech-

nische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens des

Verbands einer externen Prüfstelle.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

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4 Der Kirchenrat kann die finanztechnische Prüfung des Finanz-

haushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden einer exter-

nen Prüfstelle übertragen.

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