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Art. 34 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 34

10 Der Kirchenrat kann die Abschreibung des Verwaltungs-

vermögens in der Vollzugsverordnung abweichend vom Gemeinde-

gesetz³ und von der Gemeindeverordnung4 regeln.

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