181.13
CH-ZH
Art. 33 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 33
10 1 Die Kirchgemeinden gliedern Budget und Jahresrech-
nung im Rahmen von § 16 Abs. 1 nach Aufgaben (funktionale Gliede-
rung) und nach einem einheitlichen Kontenrahmen.
2 Der Kirchenrat legt die funktionale Gliederung und den Konten-
rahmen fest. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanz-
statistik und stellt die Vergleichbarkeit und Transparenz sicher.