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Art. 33 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 33

10 1 Die Kirchgemeinden gliedern Budget und Jahresrech-

nung im Rahmen von § 16 Abs. 1 nach Aufgaben (funktionale Gliede-

rung) und nach einem einheitlichen Kontenrahmen.

2 Der Kirchenrat legt die funktionale Gliederung und den Konten-

rahmen fest. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanz-

statistik und stellt die Vergleichbarkeit und Transparenz sicher.

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