Art. 32 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 32
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
1 Die Kirchgemeinden finanzieren ihre Ausgaben durch
a. die Erträge der Kirchensteuer,
b.10 Leistungen aus dem Finanzausgleich,
c.10 Beiträge der Landeskirche,
d. Erträge des Finanzvermögens,
e. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie
Erlöse.
2 Die Finanzierung der Kirchgemeinden durch Mittel gemäss Abs. 1
lit. e muss mit den Interessen und dem Auftrag der Kirchgemeinden
und der Landeskirche gemäss Kirchenordnung vereinbar sein. Der
Kirchenrat entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer
Finanzierung.
3 Erfolgen Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen
ohne Zweckbindung, so kann der Kirchenrat den Kirchgemeinden
eine solche im Einzelfall bewilligen. Die Vollzugsverordnung regelt die
Einzelheiten.
Gliederung des
Haushalts
Abschreibungen
Haushalt-
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