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Art. 32 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 32

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

1 Die Kirchgemeinden finanzieren ihre Ausgaben durch

a. die Erträge der Kirchensteuer,

b.10 Leistungen aus dem Finanzausgleich,

c.10 Beiträge der Landeskirche,

d. Erträge des Finanzvermögens,

e. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie

Erlöse.

2 Die Finanzierung der Kirchgemeinden durch Mittel gemäss Abs. 1

lit. e muss mit den Interessen und dem Auftrag der Kirchgemeinden

und der Landeskirche gemäss Kirchenordnung vereinbar sein. Der

Kirchenrat entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer

Finanzierung.

3 Erfolgen Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen

ohne Zweckbindung, so kann der Kirchenrat den Kirchgemeinden

eine solche im Einzelfall bewilligen. Die Vollzugsverordnung regelt die

Einzelheiten.

Gliederung des

Haushalts

Abschreibungen

Haushalt-

kontrolle

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