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181.13 CH-ZH

Art. 31 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 31

1 Die Kirchgemeinden legen den Steuerfuss so fest, dass sie Steuerfuss

bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz mittelfristig eine ausgeglichene

Rechnung erzielen.

2 Ein Aufwandüberschuss darf nur so weit budgetiert werden, als er

durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt ist.10

1.1.18-99

7

Finanzierung

181.13

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