181.13
CH-ZH
Art. 31 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 31
1 Die Kirchgemeinden legen den Steuerfuss so fest, dass sie Steuerfuss
bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz mittelfristig eine ausgeglichene
Rechnung erzielen.
2 Ein Aufwandüberschuss darf nur so weit budgetiert werden, als er
durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt ist.10
1.1.18-99
7
Finanzierung
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