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Art. 30 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 30

10 Soweit die Kirchenordnung, diese Verordnung und die Anwendbares

Vollzugsverordnung nichts anderes bestimmen, sind das Gemeinde- Recht

gesetz³ und die Gemeindeverordnung auf die Kirchgemeinden subsi-

diär anwendbar.

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