Art. 3 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 3
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinations-
Koordinationsausschuss Finanzen.
2 Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen
kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht gefor-
derten Koordination der Haushaltführung, der Gesamtrechnung, der
Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwen-
dung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juris-
tischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen
ausschuss
Finanzen
1.1.18-99
1
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
kirchlichen Körperschaften Vorschläge zur Beschlussfassung betref-
fend die Einzelheiten der Darstellung, insbesondere in Bezug auf die
Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit
erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.
4 Der Kirchenrat bestimmt die Vertretung der Landeskirche im
Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weite-
ren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des
Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.
Im Allgemeinen
Gesetz-
mässigkeit
Haushalt-
gleichgewicht
Budget
2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltführung