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181.13 CH-ZH

Art. 3 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 3

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinations-

Koordinationsausschuss Finanzen.

2 Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen

kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht gefor-

derten Koordination der Haushaltführung, der Gesamtrechnung, der

Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwen-

dung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juris-

tischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen

ausschuss

Finanzen

1.1.18-99

1

181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

kirchlichen Körperschaften Vorschläge zur Beschlussfassung betref-

fend die Einzelheiten der Darstellung, insbesondere in Bezug auf die

Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.

3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit

erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.

4 Der Kirchenrat bestimmt die Vertretung der Landeskirche im

Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weite-

ren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des

Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.

Im Allgemeinen

Gesetz-

mässigkeit

Haushalt-

gleichgewicht

Budget

2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltführung

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