181.13
CH-ZH
Art. 29 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 29
1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung, welche Unterlagen
Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat neben der Jahres- der Kirch-
rechnung einzureichen haben für
a. die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des
Kirchengesetzes6,
b. die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des
Kirchengesetzes6.
2 Er bestimmt in der Vollzugsverordnung den Zeitpunkt der Ein-
reichung dieser Unterlagen.
4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden