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Art. 29 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 29

1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung, welche Unterlagen

Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat neben der Jahres- der Kirch-

rechnung einzureichen haben für

a. die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des

Kirchengesetzes6,

b. die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des

Kirchengesetzes6.

2 Er bestimmt in der Vollzugsverordnung den Zeitpunkt der Ein-

reichung dieser Unterlagen.

4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden

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