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Art. 28 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 28

Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde- d. Verfahren

steuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Per-

sonen. Sie verwenden dafür das vom Kirchenrat zur Verfügung gestellte

Formular.

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