181.13
CH-ZH
Art. 28 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 28
Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde- d. Verfahren
steuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Per-
sonen. Sie verwenden dafür das vom Kirchenrat zur Verfügung gestellte
Formular.