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Art. 27 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 27

1 Der Aufwand der Kirchgemeinden und der Landeskirche c. Berechnung

für kultische Zwecke setzt sich zusammen aus einem Anteil Personal-

aufwand und einem Anteil Sachaufwand.

2 Berechnungsgrundlage bildet der Personalaufwand für die Ge-

meindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Davon wird ein Prozent-

satz als Personalaufwand für kultische Zwecke ausgeschieden.

3 Der Sachaufwand für kultische Zwecke berechnet sich als prozen-

tualer Anteil des gemäss Abs. 2 errechneten Personalaufwands für kul-

tische Zwecke.

4 Der Kirchenrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des

Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe

periodisch.

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