181.13
CH-ZH
Art. 27 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 27
1 Der Aufwand der Kirchgemeinden und der Landeskirche c. Berechnung
für kultische Zwecke setzt sich zusammen aus einem Anteil Personal-
aufwand und einem Anteil Sachaufwand.
2 Berechnungsgrundlage bildet der Personalaufwand für die Ge-
meindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Davon wird ein Prozent-
satz als Personalaufwand für kultische Zwecke ausgeschieden.
3 Der Sachaufwand für kultische Zwecke berechnet sich als prozen-
tualer Anteil des gemäss Abs. 2 errechneten Personalaufwands für kul-
tische Zwecke.
4 Der Kirchenrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des
Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe
periodisch.