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CH-ZH
Art. 26 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 26
1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin-
dung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnah-
men der Kirchgemeinden und der Landeskirche abzüglich der Erträge
der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des
Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
2 Der Kirchenrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal-
tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrech-
nung der Revisionsstelle der Landeskirche zur Bestätigung ein.
3 Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahres-
berichts der Landeskirche.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
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