Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.13 CH-ZH

Art. 26 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26

1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin-

dung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnah-

men der Kirchgemeinden und der Landeskirche abzüglich der Erträge

der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des

Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.

2 Der Kirchenrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal-

tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrech-

nung der Revisionsstelle der Landeskirche zur Bestätigung ein.

3 Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahres-

berichts der Landeskirche.

6

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

← Art. 25 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 27 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →