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Art. 25 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 25

Die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen

unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der negativen

Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet wer-

den.

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