181.13
CH-ZH
Art. 25 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 25
Die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen
unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der negativen
Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet wer-
den.