181.13
CH-ZH
Art. 24 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 24
1 Die Kirchgemeinden reichen ihre Jahresrechnungen jähr-
lich dem Kirchenrat ein. Dieser bestimmt in der Vollzugsverordnung
Form und Zeitpunkt der Einreichung.
2 Der Kirchenrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet
diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden
Jahres an die Revisionsstelle der Landeskirche weiter.