Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.13 CH-ZH

Art. 24 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24

1 Die Kirchgemeinden reichen ihre Jahresrechnungen jähr-

lich dem Kirchenrat ein. Dieser bestimmt in der Vollzugsverordnung

Form und Zeitpunkt der Einreichung.

2 Der Kirchenrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet

diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden

Jahres an die Revisionsstelle der Landeskirche weiter.

← Art. 23 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 25 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →