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Art. 23 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 23

10 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge

der Kirchgemeinden und der Landeskirche unter Weglassung der Bei-

träge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Leistungen aus

dem Finanzausgleich und der Beiträge der Landeskirche an die Kirch-

gemeinden pauschal zusammen.

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