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Art. 22 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 22

1 Die Gesamtrechnung fasst die wesentlichen Teile der Rech-

nungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zusammen.

2 Sie dient dem Nachweis, dass gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengeset-

zes die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen nicht für

kultische Zwecke verwendet werden.10

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