181.13
CH-ZH
Art. 22 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 22
1 Die Gesamtrechnung fasst die wesentlichen Teile der Rech-
nungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zusammen.
2 Sie dient dem Nachweis, dass gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengeset-
zes die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen nicht für
kultische Zwecke verwendet werden.10