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181.13 CH-ZH

Art. 21 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 21

1 Der Kirchenrat bezeichnet die Tätigkeiten der Kirchgemein- d. Zuständigkeit

den und der Landeskirche mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft

im Sinn von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes6.

1. 1. 18-99

5

181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah-

ren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-

tenbeiträge des Kantons. Er reicht sie der zuständigen Direktion des

Regierungsrates ein.

3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode das Tätigkeits-

programm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-

tenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kennt-

nisnahme.

Gesamt-

rechnung

a. Zweck

b. Inhalt

c. Zuständigkeit

Negative

Zweckbindung

a. Grundsatz

b. Nachweis

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