Art. 21 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 21
1 Der Kirchenrat bezeichnet die Tätigkeiten der Kirchgemein- d. Zuständigkeit
den und der Landeskirche mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft
im Sinn von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes6.
1. 1. 18-99
5
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah-
ren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-
tenbeiträge des Kantons. Er reicht sie der zuständigen Direktion des
Regierungsrates ein.
3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode das Tätigkeits-
programm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-
tenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kennt-
nisnahme.
Gesamt-
rechnung
a. Zweck
b. Inhalt
c. Zuständigkeit
Negative
Zweckbindung
a. Grundsatz
b. Nachweis