181.13
CH-ZH
Art. 20 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 20
1 Die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 des Kirchengeset- c. Bericht-
zes über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und über erstattung
die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms folgt des-
sen Gliederung. Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abwei-
chungen zwischen beabsichtigter Wirkung und tatsächlichen Auswir-
kungen der erfassten Tätigkeiten.
2 Der Jahresbericht der Landeskirche nimmt Bezug auf das Tätig-
keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.