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Art. 20 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 20

1 Die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 des Kirchengeset- c. Bericht-

zes über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und über erstattung

die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms folgt des-

sen Gliederung. Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abwei-

chungen zwischen beabsichtigter Wirkung und tatsächlichen Auswir-

kungen der erfassten Tätigkeiten.

2 Der Jahresbericht der Landeskirche nimmt Bezug auf das Tätig-

keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.

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