181.13
CH-ZH
Art. 2 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 2
Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuer- Kirchgemeinde-
fuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemein- verbände
den im Sinn dieser Verordnung.