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Art. 2 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 2

Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuer- Kirchgemeinde-

fuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemein- verbände

den im Sinn dieser Verordnung.

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