181.13
CH-ZH
Art. 18 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 18
1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchen- Tätigkeits-
gesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur, weitere Tätig- programm
keiten.
2 Der Kirchenrat kann die Bereiche unterteilen, sofern die be-
reichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt. Dies
gilt namentlich für die Seelsorge in Institutionen.