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Art. 18 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 18

1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchen- Tätigkeits-

gesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur, weitere Tätig- programm

keiten.

2 Der Kirchenrat kann die Bereiche unterteilen, sofern die be-

reichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt. Dies

gilt namentlich für die Seelsorge in Institutionen.

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