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Art. 17 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 17

1 Die Jahresberichte der Kirchgemeinden und der Landes- Jahresbericht

kirche geben Rechenschaft über wichtige Ereignisse und Entwicklun-

gen in den kirchlichen Handlungsfeldern im Berichtsjahr. Sie erstatten

Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kirchenpflege beziehungs-

weise des Kirchenrates.

2 Die Kirchenpflege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung

oder dem Kirchgemeindeparlament den Jahresbericht der Kirchge-

meinde bis Ende Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur

Kenntnisnahme.10

3 Der Kirchenrat legt den Jahresbericht der Landeskirche bis Ende

September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres der Kirchen-

synode zur Genehmigung vor.

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