181.13
CH-ZH
Art. 17 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 17
1 Die Jahresberichte der Kirchgemeinden und der Landes- Jahresbericht
kirche geben Rechenschaft über wichtige Ereignisse und Entwicklun-
gen in den kirchlichen Handlungsfeldern im Berichtsjahr. Sie erstatten
Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kirchenpflege beziehungs-
weise des Kirchenrates.
2 Die Kirchenpflege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung
oder dem Kirchgemeindeparlament den Jahresbericht der Kirchge-
meinde bis Ende Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur
Kenntnisnahme.10
3 Der Kirchenrat legt den Jahresbericht der Landeskirche bis Ende
September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres der Kirchen-
synode zur Genehmigung vor.