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181.13 CH-ZH

Art. 16 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 16

1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gliedern ihre

Berichterstattung im Jahresbericht und in der Jahresrechnung nach

den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie

und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und

Leitung.

2 Die Jahresrechnungen weisen die wesentlichen Ergebnisse der

Dienste und Leistungen in den vier Handlungsfeldern sowie die ent-

sprechenden Kosten und Erträge aus.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

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