181.13
CH-ZH
Art. 16 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 16
1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gliedern ihre
Berichterstattung im Jahresbericht und in der Jahresrechnung nach
den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie
und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und
Leitung.
2 Die Jahresrechnungen weisen die wesentlichen Ergebnisse der
Dienste und Leistungen in den vier Handlungsfeldern sowie die ent-
sprechenden Kosten und Erträge aus.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13