181.13
CH-ZH
Art. 15 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 15
1 Der Kirchenrat legt für das Controlling Eckwerte fest.
2 Er erhebt bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die
Beiträge der Landeskirche erhalten, periodisch die Daten zu diesen
Eckwerten.
3 Er kann bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Bei-
träge der Landeskirche erhalten, Kennzahlen erheben.
B. Berichterstattung