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Art. 15 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 15

1 Der Kirchenrat legt für das Controlling Eckwerte fest.

2 Er erhebt bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die

Beiträge der Landeskirche erhalten, periodisch die Daten zu diesen

Eckwerten.

3 Er kann bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Bei-

träge der Landeskirche erhalten, Kennzahlen erheben.

B. Berichterstattung

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