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Art. 14 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 14

1 Das Controlling unterstützt den Kirchenrat in seiner Lei-

tungsaufgabe. Es dient der Berichterstattung gegenüber der Öffent-

lichkeit und den zuständigen Stellen des Kantons.

2 Das Controlling des Kirchenrates unterstützt Zielfestlegung, Pla-

nung der Massnahmen sowie Steuerung und Überprüfung des kirch-

lichen Handelns.

3 Es erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche

a. Dienste und Leistungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche

in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Dia-

konie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeinde-

aufbau und Leitung,

b. Finanzen und Bewirtschaftung des Vermögens der Kirchgemein-

den und der Landeskirche,

c. Umgang mit Risiken, die Kirchgemeinden oder Landeskirche be-

treffen.

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