181.13
CH-ZH
Art. 14 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 14
1 Das Controlling unterstützt den Kirchenrat in seiner Lei-
tungsaufgabe. Es dient der Berichterstattung gegenüber der Öffent-
lichkeit und den zuständigen Stellen des Kantons.
2 Das Controlling des Kirchenrates unterstützt Zielfestlegung, Pla-
nung der Massnahmen sowie Steuerung und Überprüfung des kirch-
lichen Handelns.
3 Es erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche
a. Dienste und Leistungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche
in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Dia-
konie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeinde-
aufbau und Leitung,
b. Finanzen und Bewirtschaftung des Vermögens der Kirchgemein-
den und der Landeskirche,
c. Umgang mit Risiken, die Kirchgemeinden oder Landeskirche be-
treffen.