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Art. 13 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 13

Personen, die besondere Aufwendungen oder Ausgaben ver-

ursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.

Zweck und

Inhalt

Eckwerte und

Kennzahlen

Gliederung

3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung

A. Controlling

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