181.13
CH-ZH
Art. 13 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 13
Personen, die besondere Aufwendungen oder Ausgaben ver-
ursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.
Zweck und
Inhalt
Eckwerte und
Kennzahlen
Gliederung
3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung
A. Controlling