181.13
CH-ZH
Art. 12 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 12
1 Die Zuweisung von vorbestimmten festen Anteilen der Verbot der
Kirchensteuern zur Deckung von vorbestimmten einzelnen Ausgaben Zweckbindung
ist ausgeschlossen.
2 Vorbehalten bleibt die negative Zweckbindung der Erträge der
Kirchensteuern der juristischen Personen gemäss § 25 Abs. 2 des Kir-
chengesetzes.
von Steuern
1.1.18-99
3
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Verursacher-
prinzip