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181.13 CH-ZH

Art. 12 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 12

1 Die Zuweisung von vorbestimmten festen Anteilen der Verbot der

Kirchensteuern zur Deckung von vorbestimmten einzelnen Ausgaben Zweckbindung

ist ausgeschlossen.

2 Vorbehalten bleibt die negative Zweckbindung der Erträge der

Kirchensteuern der juristischen Personen gemäss § 25 Abs. 2 des Kir-

chengesetzes.

von Steuern

1.1.18-99

3

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Verursacher-

prinzip

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