181.13
CH-ZH
Art. 11 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 11
1 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, c. Finanz-
die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräus- vermögen
sert werden können.
2 Das Finanzvermögen ist so anzulegen, dass ein Substanzverlust
weitgehend ausgeschlossen werden kann.
3 Das Finanzvermögen ist so zu bewirtschaften, dass sich langfristig
Erträge erzielen lassen. Dabei sind soziale, ökonomische und ökolo-
gische Gesichtspunkte sowie die Ausgewogenheit von Ertragsmöglich-
keiten und Anlagerisiken zu beachten.10