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Art. 11 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 11

1 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, c. Finanz-

die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräus- vermögen

sert werden können.

2 Das Finanzvermögen ist so anzulegen, dass ein Substanzverlust

weitgehend ausgeschlossen werden kann.

3 Das Finanzvermögen ist so zu bewirtschaften, dass sich langfristig

Erträge erzielen lassen. Dabei sind soziale, ökonomische und ökolo-

gische Gesichtspunkte sowie die Ausgewogenheit von Ertragsmöglich-

keiten und Anlagerisiken zu beachten.10

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