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Art. 10 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 10

1 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, b. Verwaltungs-

die unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.

2 Wird das Verwaltungsvermögen vorübergehend nicht für die Er-

füllung kirchlicher Aufgaben benötigt, so ist es nach Möglichkeit im

Rahmen seiner Zweckbestimmung so zu nutzen, dass sich Erträge erzie-

len lassen.9

vermögen

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