181.13
CH-ZH
Art. 10 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 10
1 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, b. Verwaltungs-
die unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.
2 Wird das Verwaltungsvermögen vorübergehend nicht für die Er-
füllung kirchlicher Aufgaben benötigt, so ist es nach Möglichkeit im
Rahmen seiner Zweckbestimmung so zu nutzen, dass sich Erträge erzie-
len lassen.9
vermögen