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181.13 CH-ZH

Art. 1 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 1

Diese Verordnung regelt:10

a. die Grundsätze der Haushaltführung der Kirchgemeinden und der

Landeskirche,

b. das Controlling und die Berichterstattung der Kirchgemeinden

und der Landeskirche,

c. die Haushaltkontrolle und die Finanzaufsicht über die Kirchgemein-

den,

d. die Finanzen der Kirchgemeinden und der Landeskirche,

e. den Finanzausgleich,

Gegenstand

f. die Beiträge der Landeskirche,

g. die Grundlagen betreffend Bau und Bewirtschaftung von Liegen-

schaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche.

Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 2 →

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