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Art. 97 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 97

1 Taufen, Konfirmationen und Trauungen sind am Ort des

Vollzuges, Abdankungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Per-

son in die kirchlichen Register einzutragen.

2 Die Taufe ist auf einem Taufschein, die Trauung auf einem Trau-

schein zu bestätigen.

3. Teil: Pfarramt und Dienste der Kirche

1. Abschnitt: Grundlagen

A. Berufung und Berufe

Berufung

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