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Art. 91 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 91

1 Kirchensynode und Kirchenrat beteiligen sich am Träger- Information

verein reformiert.zürich.

2 Die vom Trägerverein reformiert.zürich herausgegebene Zeit-

schrift ist die Zeitschrift für die Mitglieder der Landeskirche. Die

Kirchgemeinden lassen diese ihren Mitgliedern unentgeltlich zukom-

men.25

3 Der Kirchenrat sorgt für die Information von Mitgliedern kirch-

licher Behörden, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten der

Landeskirche.

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