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Art. 89 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 89

1 Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für die Prä- Präsenz in der

senz der Landeskirche in der Öffentlichkeit.

2 Sie nutzen die Möglichkeiten zeitgemässer Kommunikationsmittel.

3 Sie bezeichnen ihre amtlichen Publikationsorgane.

Öffentlichkeit

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