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Art. 87 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 87

1 Die Kirche bedarf der Leitung.

2 Kirchliche Leitung ist Dienst an der Gemeinschaft. Sie erfolgt auf

allen Ebenen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung.

3 Kirchliche Leitung ermöglicht, unterstützt und überprüft die ziel-

gerichtete und koordinierte Aufgabenerfüllung. Sie plant, legt Schwer-

punkte fest und stellt deren Umsetzung sicher.

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