181.10
CH-ZH
Art. 87 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 87
1 Die Kirche bedarf der Leitung.
2 Kirchliche Leitung ist Dienst an der Gemeinschaft. Sie erfolgt auf
allen Ebenen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung.
3 Kirchliche Leitung ermöglicht, unterstützt und überprüft die ziel-
gerichtete und koordinierte Aufgabenerfüllung. Sie plant, legt Schwer-
punkte fest und stellt deren Umsetzung sicher.