181.10
CH-ZH
Art. 83 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 83
Die Landeskirche übernimmt ideell und finanziell Mit- Bildungs- und
verantwortung für staatlich anerkannte evangelische Bildungs- und Ausbildungs-
Ausbildungsinstitutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb institutionen
unterstützt.