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Art. 83 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 83

Die Landeskirche übernimmt ideell und finanziell Mit- Bildungs- und

verantwortung für staatlich anerkannte evangelische Bildungs- und Ausbildungs-

Ausbildungsinstitutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb institutionen

unterstützt.

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