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Art. 8 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 8

1 Die Landeskirche ist aufgrund ihres reformatorischen Zürcher Bibel

Erbes der Übersetzung der Bibel verpflichtet.

2 Die Zürcher Bibel gilt als die in der Landeskirche eingeführte

Übersetzung.

2. Abschnitt: Beziehungen und Partnerschaften

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