Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.10 CH-ZH

Art. 76 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76

1 Kinder bis acht Jahre werden in die Grundformen des

Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.

2 Kindern von acht bis zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwis-

sen über den Glauben vermittelt. Sie werden angeleitet, für den Glau-

ben Sprache und Ausdruck zu finden.

3 Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder von

acht bis zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in

mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie

30 Stunden von der fünften bis siebten Klasse.

← Art. 75 Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 77 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →