181.10
CH-ZH
Art. 76 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 76
1 Kinder bis acht Jahre werden in die Grundformen des
Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.
2 Kindern von acht bis zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwis-
sen über den Glauben vermittelt. Sie werden angeleitet, für den Glau-
ben Sprache und Ausdruck zu finden.
3 Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder von
acht bis zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in
mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie
30 Stunden von der fünften bis siebten Klasse.