Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.10 CH-ZH

Art. 73 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 73

1 Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusam- Unterstützung

menarbeit zwischen Kirche und Schule.

2 Sie setzen sich für den schulischen Religionsunterricht ein.

1.1.24-123

17

181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

c. Kirchliche Religionspädagogik

Ziele

Angebote

Kinder

Jugendliche

Konfirmation

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