181.10
CH-ZH
Art. 73 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 73
1 Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusam- Unterstützung
menarbeit zwischen Kirche und Schule.
2 Sie setzen sich für den schulischen Religionsunterricht ein.
1.1.24-123
17
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
c. Kirchliche Religionspädagogik
Ziele
Angebote
Kinder
Jugendliche
Konfirmation