181.10
CH-ZH
Art. 72 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 72
1 Die Landeskirche setzt sich dafür ein, dass das Recht Religiöse
der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe Bildung
und der christlichen Überlieferung an der Schule gewahrt bleibt.
2 Sie fördert das Gespräch zwischen den Konfessionen und Reli-
gionsgemeinschaften im Rahmen der Schule und des schulischen Reli-
gionsunterrichtes.