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Art. 72 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 72

1 Die Landeskirche setzt sich dafür ein, dass das Recht Religiöse

der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe Bildung

und der christlichen Überlieferung an der Schule gewahrt bleibt.

2 Sie fördert das Gespräch zwischen den Konfessionen und Reli-

gionsgemeinschaften im Rahmen der Schule und des schulischen Reli-

gionsunterrichtes.

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