Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.10 CH-ZH

Art. 52 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52

1 Die Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach dem

Kirchenjahr und den kirchlichen Feiertagen.

2 Kirchliche Feiertage sind erster und zweiter Weihnachtstag, Neu-

jahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag,

Auffahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Eidgenössischer Dank-,

Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonn-

tag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag

im Kirchenjahr).

3 Während des ganzen Kirchenjahres, insbesondere in der ökume-

nischen Schöpfungszeit, wird schöpfungstheologischen Themen gebüh-

rend Raum gegeben.

← Art. 51 Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 53 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →