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Art. 5 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 5

1 Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in

ihrer Vielfalt an.

2 Als Volkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber

der ganzen Gesellschaft durch

a. die Verkündigung des Wortes Gottes in Liturgie, Predigt, Taufe

und Abendmahl,

b. die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seel-

sorge,

c. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von

Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,

d. die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde.

Familie

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