181.10
CH-ZH
Art. 5 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 5
1 Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in
ihrer Vielfalt an.
2 Als Volkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber
der ganzen Gesellschaft durch
a. die Verkündigung des Wortes Gottes in Liturgie, Predigt, Taufe
und Abendmahl,
b. die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seel-
sorge,
c. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
d. die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde.
Familie