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Art. 45 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 45

1 In der Taufe wird Gottes Ja zum einzelnen Menschen Bedeutung

bezeugt. Sie ist Ausdruck für dessen Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu und Form

Christi.

2 Die Taufe von Kindern oder Erwachsenen erfolgt gemäss dem

Zeugnis des Neuen Testamentes auf den Namen Gottes des Vaters, des

Sohnes und des Heiligen Geistes.

3 Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Die in einer anderen Kirche

empfangene Taufe wird anerkannt.

4 Die Taufe wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer vollzogen.

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