181.10
CH-ZH
Art. 45 : Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 45
1 In der Taufe wird Gottes Ja zum einzelnen Menschen Bedeutung
bezeugt. Sie ist Ausdruck für dessen Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu und Form
Christi.
2 Die Taufe von Kindern oder Erwachsenen erfolgt gemäss dem
Zeugnis des Neuen Testamentes auf den Namen Gottes des Vaters, des
Sohnes und des Heiligen Geistes.
3 Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Die in einer anderen Kirche
empfangene Taufe wird anerkannt.
4 Die Taufe wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer vollzogen.